Berlin (2mind) – Heute tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dadurch wird trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihres Vornamens erleichtert. Eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erfolgt jetzt durch eine persönliche “Erklärung mit Eigenversicherung” gegenüber dem Standesamt. Diese Änderung muss drei Monate zuvor beim Standesamt angemeldet werden – eine Bedenkzeit für die Erklärenden. Solche Anmeldungen beim Standesamt waren bereits ab dem 1. August 2024 möglich.
Das Selbstbestimmungsgesetzt tritt an die Stelle des Transsexuellengesetzes (TSG) von 1980, das eine gerichtliche Entscheidung über die Antragstellung sowie zwei Sachverständigengutachten vorsah. In mehreren Entscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht Teile des TSG für verfassungswidrig erklärt.
Die Bundesregierung erwartet etwa 4.000 Änderungen des Geschlechtseintrags nach dem SBGG pro Jahr. Ein gerichtliches Verfahren nach dem nun abgelösten TSG hatten 2021 insgesamt 3.232 Personen durchlaufen. Ein mit dem SBGG vergleichbares Gesetz gibt es nach Auskunft der Bundesregierung bereits in 16 Ländern.
Übersichtliche Informationen zu dem neuen Gesetz bietet das Bundesfamilienministerium auf seiner Website: https://www.bmfsfj.de/faq-sbgg